Mit Urteil vom 24.04.2002 (BStBl 2003 S. 412) hat der BFH entschieden, dass die Überführung von Wirtschaftsgütern, die Betriebsvermögen eines BgA sind, in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft ohne entsprechende Gegenleistung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen sind. Das Urteil ist in einschlägigen Fällen anzuwenden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der ein solcher Vorgang als Entnahme zu beurteilen ist, wird nicht mehr festgehalten.
Eine vGA liegt jedoch nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut gegen Zahlung einer angemessenen Gegenleistung aus dem BgA ausscheidet. Wegen der von der BFH-Rechtsprechung angenommenen steuerrechtlichen Gleichstellung des Verhältnisses zwischen BgA und Trägerkörperschaft mit dem zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren Alleingesellschafter ist zur Vermeidung einer vGA ferner eine klare und im Voraus abgeschlossene (interne) Vereinbarung zwischen der Trägerkörperschaft und dem BgA erforderlich.
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem BgA 1 in einen anderen BgA 2 derselben Trägerkörperschaft ist steuerlich in zwei Teilvorgänge aufzuteilen.
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