OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.12.2006
S 2137 - 42 - St 213

OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.12.2006 (S 2137 - 42 - St 213) - DRsp Nr. 2008/90761

OFD Magdeburg, Verfügung vom 28.12.2006 - Aktenzeichen S 2137 - 42 - St 213

DRsp Nr. 2008/90761

Gewerbesteuerrückstellungen unter Berücksichtigung ausgesetzter Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 7 GewStG

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.10.1999 in der Rechtssache C-294/97 „Eurowings Luftverkehrs AG” (BStBl 1999 II S. 851) entschieden, dass die Regelung des § 8 Nr. 7 GewStG nicht mit Artikel 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49; freier Dienstleistungsverkehr) vereinbar ist, weil sie Leasing-Geber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat diskriminiert.

Nach dem daraufhin ergangenen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26. April 2000 (BStBl 2000 I S. 486) wurde die Entscheidung des EuGH bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wie folgt umgesetzt:

  • In den Fällen, in denen der ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein DBA besteht, erfolgte keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG. Davon unberührt bleibt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG.

  • Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen den inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer wurde insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO ausgesetzt.

Diese Regelung hatte zur Folge, dass Mieter, Pächter bzw. Leasing-Nehmer die Gewerbesteuerrückstellung unter Berücksichtigung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ermittelten.