Der Wortlaut des § 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG enthält ab Erhebungszeitraum (EZ) 1996 eine analoge Regelung zur Abzugsfähigkeit von Großspenden wie der § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Überschreitet eine Zuwendung von mindestens 50 000 DM zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke die Höchstsätze des § 9 Nr. 5 Sätze 1 und 2 GewStG, ist bei der Festsetzung des einheitlichen GewSt-Meßbetrags die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sieben EZ vorzunehmen (§ 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG).
§ 10d Abs. 2 Satz 2 EStG gilt nach § 9 Nr. 5 Satz 4 GewStG sinngemäß. Das heißt, nicht ausgeglichene Großspendenbeträge sind in den folgenden EZ von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen abzuziehen (verbleibender Spendenbetrag).