Der BFH hat mit o. g. Urteil vom 1. März 2005 entschieden, dass Zinserträge aus einer ausländischen Lebensversicherung (hier: schweizerische Lebensversicherung) nicht allein deshalb der Besteuerung zu unterwerfen sind, weil die Lebensversicherung keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat und damit die Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a EStG a. F. war nicht erfüllt).
Der BFH stellt klar, dass die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft ist. Vielmehr nimmt der § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG lediglich Bezug auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG, nicht aber auch auf § 10 Abs. 2 EStG. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt es deshalb lediglich darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigten Vertragstypen gehört. Die Regelungen zum Sonderausgabenabzug bleiben hiervon unberührt.
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