Die Einbringung eines als Einzelunternehmen geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in eine PersGes führte bis zur Änderung des § 24 UStG (vgl. nunmehr § 1 Abs. 1a UStG) dazu, daß der Einbringende die auf die Geschäftsveräußerung entfallende USt nicht an das FA abführen mußte, wenn er seine Umsätze nach § 24 UStG (Durchschnittsbesteuerung) besteuert. Ertragsteuerlich stellte nach bisheriger Verwaltungsmeinung die Einbringung den letzen Geschäftsvorfall des Einzelbetriebs dar, so daß die in Rechnung gestellte USt bei der Gewinnermittlung des Einbringenden als laufender Gewinn berücksichtigt und bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Sondergewinn nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG erfaßt wurde.
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