Die Landwirtschaftsämter richten in letzter Zeit vermehrt Anfragen zur letztgültigen LVZ an die Finanzämter. Sie benötigen diese Angaben zur Überprüfung von Anträgen auf Förderungsmaßnahmen in der Landwirtschaft. Eine Auskunftserteilung über die LVZ ist nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 3 AO zulässig.
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