Die Außensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben sich auf der Sitzung II/96 v. 2. bis 5. 9. 1996 nochmals mit der Auswirkung des Urt. des BFH v. 31. 7. 1991 Az.:
Zur Sicherung der deutschen Besteuerung sollen folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG wird klargestellt, daß bei Einkünften aus inländischen öffentlichen Kassen, die mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, kein Zahlungsanspruch gegenüber der öffentlichen Kasse bestehen muß.
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