1. Allgemeines
§ 352 Abs. 1 AO (n. F.) ist für alle Feststellungsbescheide anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1995 wirksam werden (Art. 97 § 18 Abs. 3 EGAO). Während nach § 352 Abs. 1 AO (a. F.) eine beschränkte Einspruchsbefugnis nur für Personenzusammenschlüsse mit gewerblichen Einkünften bestand, ist die Befugnis zur Anfechtung von einheitlichen Feststellungsbescheiden nunmehr unabhängig von der Art der Einkünfte oder des Vermögens geregelt. Sie gilt auch z. B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft. Für § 48 FGO n. F. (Beschränkung der Klagebefugnis) ist keine ausdrückliche Übergangsregelung getroffen worden. Es ist der Auffassung des BFH (Beschl. v. 16. 1. 1996, HFR 1996 S. 254) zu folgen, wonach sich die Zulässigkeit der Klage nur dann nach § 48 FGO n. F. bestimmt, wenn der angefochtene Feststellungsbescheid nach dem 31. 12. 1995 wirksam geworden ist.
2. Beschränkung der Einspruchsbefugnis auf vertretungsberechtigte Geschäftsführer