Zur Frage, ob Partnerschaftsgesellschaften den Gewinn nach einem vom Kj abweichenden Wj ermitteln können, nahm der BMF wie folgt Stellung:
Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei Gewerbetreibenden, deren Fa. im Handelsregister eingetragen ist, das Wj der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Das Wj entspricht daher grundsätzlich dem Geschäftsjahr (§ 240 Abs. 2 Satz 1, § 242 HGB). Bei anderen Gewerbetreibenden und bei selbständig Tätigen ist das Wj das Kj (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
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