OFD München - Verfügung vom 07.07.1995
S 2115

OFD München - Verfügung vom 07.07.1995 (S 2115) - DRsp Nr. 2008/85249

OFD München, Verfügung vom 07.07.1995 - Aktenzeichen S 2115

DRsp Nr. 2008/85249

§ 4a EStG Vereinbarung eines abweichenden Wirtschaftsjahres bei einer Partnerschaftsgesellschaft

Zur Frage, ob Partnerschaftsgesellschaften den Gewinn nach einem vom Kj abweichenden Wj ermitteln können, nahm der BMF wie folgt Stellung:

Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei Gewerbetreibenden, deren Fa. im Handelsregister eingetragen ist, das Wj der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Das Wj entspricht daher grundsätzlich dem Geschäftsjahr (§ 240 Abs. 2 Satz 1, § 242 HGB). Bei anderen Gewerbetreibenden und bei selbständig Tätigen ist das Wj das Kj (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 EStG).