Der Freistaat Bayern fördert den Wohnungsbau im Dritten Förderungsweg mit der Vergabe von Mitteln aus öffentlichen Haushalten. Die Förderung erfolgt nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen - WFB - 1992 (AIMBl 1992 S. 509) sowie den besonderen/ergänzenden Bestimmungen des jeweiligen Programmjahres.
Vertraglich wird die Förderung zunächst in die Gewährung eines, für die Dauer der bestimmungsgemäßen Belegung der geförderten Wohnung zins- und tilgungsfreies Darlehen gekleidet, dessen Valuta nach Erfüllung der Belegungs- und Mietpreisbindungen durch vertraglich zugesicherten Erlaß unwiderruflich in das Eigentum des Verfügungsberechtigten übergeht. Die Rückzahlungsverpflichtung ist an die ertragsteuerrechtlich unbeachtliche auflösende Bedingung einer Vertragsverletzung geknüpft.
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