Der BFH hat in seinem Urt. v. 8. 9. 1994 (Az
Nach Auffassung des BFH ist in einem solchen Fall Unternehmensgegenstand kein Leistungsbündel aus begünstigten und nicht begünstigten Leistungen, sondern eine Leistung besonderer Art, die - auch im Schätzungswege - nicht auf begünstigte und nicht begünstigte Teilleistungen aufgeteilt werden kann.
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