OFD München - Verfügung vom 10.08.2000
S 1988 b

OFD München - Verfügung vom 10.08.2000 (S 1988 b) - DRsp Nr. 2008/85912

OFD München, Verfügung vom 10.08.2000 - Aktenzeichen S 1988 b

DRsp Nr. 2008/85912

§ 3 FördG Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Sanierungsobjekten i. S. des § 3 S. 2 Nr. 3 FördG; hier: Einleitung und Durchführung von Feststellungsverfahren nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO

Der Erwerb eines abnutzbaren unbeweglichen WG ist nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG insoweit begünstigt, als die Anschaffungskosten auf Modernisierungsarbeiten und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt worden sind. Der einheitliche Kaufpreis ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierungsmaßnahmen (HK) aufzuteilen (siehe BMF-Schreiben v. 21.11.1997, DB 1998 S. 38).

Nach Beschlüssen der ESt- und AO -Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder soll die Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG im Rahmen eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO erfolgen, sofern mehrere zu sanierende Wohnungen durch einen Bauträger/Initiator veräußert worden sind. Hierdurch wird eine einheitliche Rechtsanwendung und sachgerechte Besteuerung sichergestellt.