1. In seinem o. g. Urt. hat der BFH jetzt - gestützt auf den Beschluß des BVerfG v. 7. 11. 1995 (BStBl 1996 II S. 34) zum „Oder-Konto” bei Ehegattenarbeitsverhältnissen und unter Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung - die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten bei dem durchzuführenden Fremdvergleich von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen für maßgebend erachtet. In diesem Urt. wurde ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten und deren Schwester bzw. Schwägerin steuerlich anerkannt, obwohl die Vertragsparteien von dem schriftlichen Mietvertrag abgewichen sind. Die Miete wurde bar anstatt, wie vereinbart, durch Banküberweisung beglichen, nur teilweise wurden Quittungen ausgestellt, die Mietzahlungen erfolgten nicht - wie im Mietvertrag vorgesehen - monatlich vorschüssig, sondern unregelmäßig. Auch die Heizkosten wurden nicht wie vereinbart abgerechnet.
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