Im Hinblick auf das BFH-Urt. v. 8. 6. 1994 (BStBl 1994 II S. 930) sollte die Frage, ob ein Damnum künftig auf die Laufzeit des Darlehens gleichmäßig zu verteilen ist, zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörtert werden (vgl. Fußnote zu Tz. 92 des BMF-Schreibens v. 31. 12. 1994, Anh. 34 III ESt-Handbuch 1996).
Diese Erörterung hat zwischenzeitlich stattgefunden. Danach ist für den Werbungskostenabzug und den Bereich des früheren Vorkostenabzugs nach § 10e Abs. 6 EStG wie bisher der Zeitpunkt des Abflusses des Damnums maßgebend (vgl. auch H 116 EStH 1996 bzw. Tz. 3.3.4 des BMF-Schreibens v. 31. 8. 1990, BStBl 1990 I S. 366 und Tz. 92 des BMF-Schreibens v. 31. 12. 1994, a. a. O.). Eine Verteilung des Damnums auf den Zinsfestschreibungszeitraum scheidet somit aus.
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