OFD München - Verfügung vom 14.07.1997
S 2223

OFD München - Verfügung vom 14.07.1997 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/84262

OFD München, Verfügung vom 14.07.1997 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/84262

§ 10b EStG Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch Elternbeiräte

Bei Spendenbescheinigungen von Elternbeiräten ist zu unterscheiden:

1. Haben die Eltern bzw. der Elternbeirat einen Förderverein gegründet und ist dieser vom zuständigen FA als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt, kann der Verein selbst die Spenden in Empfang nehmen und die Spendenbescheinigungen ausstellen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Grundsätze des Spendenrechts, unter anderem auch die Regelungen zum vereinfachten Spendennachweis i. S. der Richtlinie 111 Abs. 6 EStR.

2. Besteht kein Förderverein, so ist der Beirat ein unselbständiges Organ der öffentlichen Dienststelle Schule (Art. 64 BayEUG).

Die Spenden können auf ein Konto der Schule, das für diese Zwecke eingerichtet ist, einbezahlt und von einer durch den Schulleiter beauftragten Person verwaltet werden (z. B. Kassier des Elternbeirats). Dadurch ist sichergestellt, daß die Spenden einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer öffentlichen Dienststelle zufließen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 EStDV sind erfüllt.

a) Bei Spendenbeträgen bis 100 DM gilt somit gem. R 111 Abs. 6 Nr. 2a EStR der Zahlungsbeleg als Nachweis, da der Spendenempfänger eine öffentliche Dienststelle ist.