OFD München - Verfügung vom 15.05.2000
S 7303 b

OFD München - Verfügung vom 15.05.2000 (S 7303 b) - DRsp Nr. 2008/86710

OFD München, Verfügung vom 15.05.2000 - Aktenzeichen S 7303 b

DRsp Nr. 2008/86710

§ 15 UStG Neuregelung in Abs. 1 S. 2 und Abs. 1; hier: Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht

1. Ermächtigung nach Art. 27 der 6. EG-Richtlinie am 28.2.2000 durch den Rat der Europäischen Union erteilt

Gem. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG steht dem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung, Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichem Erwerb eines Gegenstandes zu, den er zu weniger als 10 v. H. für sein Unternehmen nutzt. Eine weitere Einschränkung des Vorsteuerabzugs enthält der neue § 15 Abs. 1b UStG. Danach sind Vorsteuern für Fahrzeuge, die der Unternehmer nach dem 1.4.1999 hergestellt oder angeschafft, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet hat (§ 27 Abs. 3 UStG), nur zu 50 v. H. abziehbar, wenn das Fahrzeug auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet wird.

Sowohl die Bagatellgrenze des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG als auch die Vorsteuerbegrenzung in § 15 Abs. 1b UStG weichen von den Vorgaben in Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie ab, wonach der Vorsteuerabzug unabhängig davon zu gewähren ist, wie groß oder wie gering der Anteil der unternehmerischen Verwendung ist (EuGH-Urt. v. 11.7.1991 - Rs. C-97/90 -, Lennartz, UR 1991, 291).