Soweit durch die Einmalentschädigung Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden, sind die Einnahmen bereits dann passiv abzugrenzen, wenn sie rechnerisch einen Ertrag für einen bestimmten Mindestzeitraum darstellen (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG, BFH-Urt. v. 3. 12. 1993,BStBl 1995 II S. 202). Bei einer zeitlich nicht befristeten immerwährenden Nutzungsmöglichkeit ist von einem Mindestzeitraum (Verteilungszeitraum) von 25 Jahren auszugehen; dies entspricht dem Kapitalisierungsfaktor einer ewigen Rente bei einem Zinssatz von 4 % (vgl. BFH-Urt. v. 17. 10. 1968,BStBl 1969 II S. 180).
Die Entschädigung ist im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen. Eine Verteilung auf einen bestimmten Zeitraum ist auch aus Billigkeitsgründen nicht möglich.
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