Entschädigungen, die für eine Inanspruchnahme von Grundstücken des (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögens für den Bau und Betrieb von Versorgungsleitungen geleistet werden, sind ertragsteuerlich wie folgt zu behandeln:
Die Entschädigungen sind - unabhängig von der Sicherheit der Rechte durch Grunddienstbarkeiten - Betriebseinnahmen. Die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a i. V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Entschädigung für entgangene Einnahmen) sind nicht erfüllt, weil es insoweit an einem schädigenden Ereignis fehlt (BFH-Urt. v. 19. 4. 1994,BStBl 1994 II S. 640).
Die Entschädigungen können auf Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung, auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfallen; die Gesamtentschädigung ist danach aufzuteilen und gesondert zu beurteilen.
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