OFD München - Verfügung vom 18.10.2000
S 0270

OFD München - Verfügung vom 18.10.2000 (S 0270) - DRsp Nr. 2008/83924

OFD München, Verfügung vom 18.10.2000 - Aktenzeichen S 0270

DRsp Nr. 2008/83924

§ 93 AO Auskünfte von den Ämtern für Landwirtschaft und Ernährung

Werden für die Durchführung eines Besteuerungsverfahrens Angaben von den Ämtern für Landwirtschaft und Ernährung benötigt, sind diese ausschließlich nach § 93 AO einzuholen.

Für ein Auskunftsersuchen ist Voraussetzung, daß die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AO). In dem Auskunftsersuchen ist hierauf hinzuweisen. Für das Auskunftsersuchen kann der im Unifa-Wordsystem unter dem Abschnitt Veranlagung vorhandene Textbaustein „Auskunfts-/Vorlageerschuchen an Dritte” verwendet werden.