Sachverhalt: Der Stpfl. A ist Alleingesellschafter der X-GmbH. In 1992 übernahm A eine zeitlich unbeschränkte Bürgschaft in Höhe von 100.000 DM für Bankverbindlichkeiten der X-GmbH. Die Bürgschaftsübernahme erfolgte unentgeltlich und ohne gesicherte Rückgriffsmöglichkeiten. Zu diesem Zeitpunkt war die X-GmbH in vollem Umfang zahlungsfähig.
Infolge erheblicher Zahlungsschwierigkeiten, die bei der X-GmbH im Jahre 1994 aufgetreten waren, wurde der Gesellschafter A aus der Bürgschaft formal in Anspruch genommen. Wegen eigener Zahlungsunfähigkeit hat der Gesellschafter A die Bürgschaftsverpflichtung tatsächlich aber nicht abgelöst.
Im Dezember 1994 stellte die X-GmbH Konkursantrag. Mangels Masse wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens im Januar 1995 abgelehnt.
Frage: Sind dem Gesellschafter A aus der (formalen) Bürgschaftsinanspruchnahme nachträgliche Anschaffungskosten für die wesentliche Beteiligung an der X-GmbH entstanden?
Rechtliche Würdigung
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