Zu den Auswirkungen des BFH-Urt. v. 26. 5. 1993 (BStBl II S.
1. Nach der BFH-Rechtsprechung zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage stellen Fabrikationsgrundstücke für Produktionsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in aller Regel eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, weil sie bereits durch ihre Funktion ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsgesellschaft besitzen (vgl. auch R 137 Abs. 5 Satz 5 EStR). Ihre betriebliche Notwendigkeit kann nur dann ausnahmsweise in Frage stehen, wenn das überlassene Grundstück verhältnismäßig klein und auch von seiner Funktion her für das Betriebsunternehmen von untergeordneter Bedeutung ist.
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