Der BFH hat mit Urt. v. 19.1.2000
§ 1a i. V. mit § 1 Abs. 3 EStG 1990 i. d. F. des
Hieraus ergibt sich im Hinblick auf den dort festgelegten Beginn für die Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG Folgendes:
1) Soweit eingangs genanntes BFH-Urt. Auswirkung auf Einspruchsverfahren bezüglich Antragsveranlagungen nach § 1 Abs. i. V. mit § 1a EStG hat, bittet die OFD diese vorerst ruhen zu lassen, bis bekannt ist, inwieweit es angewendet werden soll.
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