Es ist gefragt worden, ob die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten nach den Versorgungsordnungen
der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA),
der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern (VSO-MdI),
der DDR-Zollverwaltung (VSO-Zoll) und
des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-MfS/AfNS)
trotz ihrer Aufführung im Bezugsschreiben v. 26. 5. 1993 steuerfrei sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder gilt in Ergänzung des Bezugsschreibens dazu folgendes:
Die vorgenannten Dienstbeschädigungsvollrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten sind zwar im Bezugsschreiben aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung als abgekürzte Leibrenten aufgeführt (Hinweis auf Tz. 1.1.2, 2. Spiegelstrich, und Tz. 1.1.2, 7. Spiegelstrich). Sie erfüllen jedoch auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 EStG und sind daher steuerfreie Bezüge.
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