Es sind Fälle bekannt geworden,
- in denen ein ausländischer Unternehmer darauf verzichtet, die Nichtsteuerbarkeit einer in Anspruch genommenen Leistung eines deutschen Unternehmers durch Verwendung einer USt-IdNr. zu erreichen (z. B. ausländische Spediteure, die Wartungen oder Reparaturen im Inland ausführen lassen, Vermittlungsleistungen etc.) oder
- in denen darauf verzichtet wird, die Steuerfreiheit für Ausfuhren (§ 4 Nr. 1 a i. V. m. § 6 UStG), für innergemeinschaftliche Lieferungen befreiung (§ 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG) oder für sonstige Leistungen (z. B. bei Lohnveredelungen etc.) durch Verwendung einer USt-IdNr. bzw. durch Beschaffung entsprechender Belege herbeizuführen.
In diesen Fällen stellen die deutschen Unternehmer ihren ausländischen Leistungsempfängern Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer aus, die vom Leistungsempfänger im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim BfF geltend gemacht werden.
Das BfF kann die Vergütung dieser Vorsteuerbeträge im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 2. April 1998
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|