Nach dem BMF-Schreiben v. 15. 12. 1993 (BStBl 1993 II S. 976 = DB 1994 S.
Diese Rechtsauffassung der FinVerw ist i. S. der §§ 361 AO, 69 FGO ernstlich zweifelhaft (BFH v. 12. 9. 1996BFH/NV 1997 S. 109), so daß Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung insoweit stattgegeben werden muß.
Gleichwohl wird an dieser rechtlichen Beurteilung festgehalten. Die Rechtsfrage ist inzwischen auch in einem Hauptsacheverfahren beim BFH anhängig (Revision
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