Das FA behält auch während des finanzgerichtlichen Verfahrens die volle Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand. Die Verpflichtung des FA, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt weiterhin bestehen (§ 76 Abs. 4 FGO). Das FA darf während eines finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. hierzu Tz. 3), soweit dies verfahrensrechtlich zulässig ist (vgl. hierzu Tz. 4), sowohl zugunsten als auch zuungunsten den klagebefangenen Bescheid ändern oder ersetzen. Dies ist hinsichtlich der Änderung zuungunsten von besonderer Bedeutung, da das FG nach § 96 Abs. 1 FGO den angefochtenen Bescheid nicht zum Nachteil des Klägers ändern kann (Verböserungsverbot).
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