Nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 ist auch bei beschränkt Stpfl. ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zu erheben. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist in diesen Fällen der ab 1. 1. 1995 zu erhebende Steuerabzugsbetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 SolzG i. V. mit § 50a EStG). Der § 3 Abs. 3 SolzG schränkt die Erhebung des Solidaritätszuschlags bei estpfl. Personen jedoch insoweit ein, als die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 EStG den Betrag von 2 644 DM, in anderen Fällen den Betrag von 1 322 DM nicht übersteigt (sog. soziale Komponente). Es ist gefragt worden, ob mit dieser eingeschränkten Regelung beabsichtigt war, daß auch in Fällen, in denen ein Steuerabzug nach § 50a EStG einbehalten wird, kein Solidaritätszuschlag zu erheben ist, wenn der auf die einzelne Vergütung entfallende Steuerabzugsbetrag die vorgenannten Beträge nicht übersteigt.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
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