Die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG setzt voraus, daß der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes den nach der
Diese Auffassung hat das Bayer. Staatsministerium der Finanzen in einem Einzelfall vertreten. Die OFD bittet, entsprechend zu verfahren.
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