OFD München - Verfügung vom 27.04.2004
S 2843 - 4 St 424

OFD München - Verfügung vom 27.04.2004 (S 2843 - 4 St 424) - DRsp Nr. 2008/87743

OFD München, Verfügung vom 27.04.2004 - Aktenzeichen S 2843 - 4 St 424

DRsp Nr. 2008/87743

Anpassung von Vorauszahlungen für ertragsteuerliche Zwecke auf Grund der Änderung des § 10d EStG im Rahmen des sog. Korb II-Gesetzes

Nach § 10d Abs. 2 EStG in der Fassung des Korb II-Gesetzes (BStBl 2004 I S. 14) können nicht ausgeglichene negative Einkünfte, soweit sie nicht im Rahmen des Verlustrücktrags abgezogen worden sind, als Verlustvortrag in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro (bei nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro) unbeschränkt, darüber hinaus jedoch nur mehr bis zu 60 vom Hundert des 1 Million (2 Millionen Euro) übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

Diese ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltende geänderte Rechtslage kann in Einzelfällen eine Festsetzung/Anpassung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen erforderlich machen.