Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO auf die Ansprüche auf Eigenheimzulage entsprechend anzuwenden. Die Eigenheimzulage kann demzufolge wie eine Steuervergütung abgetreten, verpfändet und gepfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO).
1. Eine wirksame Abtretung oder Verpfändung/Pfändung ist nach § 46 Abs. 2 bzw. Abs. 6 AO erst nach der Entstehung des Anspruchs möglich. Der Steuervergütungsanspruch ist ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen gem. § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das EigZulG fördert die Herstellung und Anschaffung von Wohnraum innerhalb eines bestimmten Zeitraums und unter Berücksichtigung von Einkunftsgrenzen, soweit eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht also erst mit Beginn der Nutzung der zu eigenen Wohnzwecken hergestellten oder angeschafften Wohnung (§
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