1. Kreditvermittlungsprovision
Der BFH hat mit Urt. v. 30.10.2001 VIII R 29/00 (DB 2002 S. 299; DB 2002 S. 498) entschieden, dass es entsprechend den allgemeinen, die Überschusseinkünfte bestimmenden Besteuerungsgrundsätzen auch bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (Leibrente, wiederkehrende Bezüge) der Abgrenzung zwischen den als WK abziehbaren Finanzierungskosten sowie den AK und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Rentenrechte (Makler- und Vermittlungsgebühren) bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss kreditfinanzierter Versicherungsverträge anfallen.
Die Entscheidung darüber, welche Vorgänge dem Bereich der AK und Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen sind, ist weniger nach rechtlichen, als vielmehr nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen. Maßgeblich ist demnach nicht die Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung.