Zur Besteuerung der nach Ecuador oder Kolumbien vermittelten Lehrkräfte und anderer nicht entsandter AN vertritt die OFD im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder in Anlehnung an die Grundsätze des Bezugsschreibens folgende Auffassung:
Diese Personen und ihre Ehegatten gelten in Ecuador als nicht ansässig und erhalten das Visum 12-III, das sie als Personen ausweist, die in Ecuador nur in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur ESt herangezogen werden. Damit erfüllen sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG. Diese Personengruppe ist daher, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind, bereits nach dieser Vorschrift unbeschränkt stpfl.
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