Nach Tz. 13 des BMF-Schreibens vom 23. 12. 1996 (EStH 2000 Anhang 13 IV, ESt-Kartei, Karte 2.1 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) gehört zu den Erträgen des übergebenen Vermögens auch der Nutzungswert der vom Übernehmer eigengenutzten Wohnung, so dass eine ihrem Wesen nach ertragbringende Wirtschaftseinheit übertragen wird und eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vorliegt. In diesen Fällen handelt es sich daher um einen unentgeltlichen Vorgang (vgl. Tz. 2 des o. g. BMF-Schreibens, a. a. O.). Folglich kann auch keine Eigenheimzulage gewährt werden.
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