Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG hat das FA die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn die GrESt entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Der BFH hatte in seinem Urt. v. 31. 7. 1985 BStBl II S.
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