Nach § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind und daher Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen - sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland der ESt unterliegen -, unbeschränkt estpfl., auch wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bedienstete der öffentlichen Hand sowie ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt estpfl. sind, können auf Antrag als unbeschränkt estpfl. gem. § 1 Abs. 3 i. V. mit § 1a Abs. 2 EStG behandelt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind. Dies bedeutet u. a., daß die ESt nach dem Splitting-Verfahren (Lohnsteuerklasse III) berechnet werden kann.
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