Wird eine Wohnung zunächst auf einem fremden Grundstück für eigene Wohnzwecke errichtet und danach durch Abschluß eines Dauerwohnrechtsvertrages im Sinne der §§ 31 Wohnungseigentumsgesetzes wirtschaftliches Eigentum zugunsten des Bauherrn eingeräumt (vgl. Rz 8 des BMF-Schr. vom 10.02.1998, BStBl 1998 I S. 190, = Karte 1.1 zu Anhang EigZulG), so sind die Regelungen der Rz 10 Sätze 4 und 5 sowie Rz 132 Satz 1 des o.g. BMF-Schr. entsprechend anzuwenden.
Danach besteht Anspruch auf Eigenheimzulage für den verbleibenden Förderzeitraum ab dem Jahr, in dem der notarielle Vertrag über das Dauerwohnrecht abgeschlossen worden ist. Die vom Dauerwohnberechtigten als Hersteller der Wohnung getragenen Herstellungskosten bilden die Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG. Ein Verzicht auf den Aufwendungsersatzanspruch ist nicht erforderlich, weil der Dauerwohnberechigte als Hersteller behandelt wird und somit eigene Herstellungskosten getragen hat.
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