Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um den durch die Steuerhinterziehung erlangten Zinsvorteil auszugleichen (BFH v. 27.9.1991, BStBl 1992 II S. 163).
Hinterziehungszinsen sind zu erheben für
ungerechtfertigt erlangte Steuervorteile (§ 370 AO i. V. mit § 235 Abs. 2 Satz 1 AO), wie z. B. keine oder zu geringe Steuervorauszahlungen, zu Unrecht erlangte Steuervergütungen und -vergünstigungen, wie z. B. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen,
ungerechtfertigt erlangte Geldleistungen, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind, wie z. B. erschlichene Wohnungsbauprämien, AN-Sparzulagen.
Auf ungerechtfertigt erlangte InvZul und EigZul ist § 235 AO dagegen nicht anwendbar, da für sie nicht § 379 AO, sondern § 263 StGB (Betrug) maßgebend ist (s. OFD-Vfg. v. 28.7.1998 S 0700).
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