Die Europäische Kommission hat den Mitgliedsstaaten am 5. März 1998 einen „Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben” (vgl. Anlage) vorgeschlagen. Sie hat in dem Hauptprüfverfahren nach Artikel 93 Abs. 2 EG-Vertrag mit Schreiben vom 14. Juli 1998 entschieden, daß Deutschland der Kommission gemäß Artikel 93 Abs. 3 EG-Vertrag für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. August 2001 sämtliche Beihilfevorhaben notifizieren muß, die den in Ziffer 2 („Anmeldungsvoraussetzungen”) des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben festgelegten Kriterien entsprechen.
Danach sind alle regionalen Beihilfevorhaben innerhalb genehmigter Beihilferegelungen anzumelden, die eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
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