Folgerungen aus dem Beschl. des Großen Senats des BFH v. 8.12.1997, BStBl 1998 II S. 193, und der danach ergangenen Rechtsprechung
1. Mit Beschl. v. 8.12.1997 (a. a. O.), hat der Große Senat des BFH entschieden, daß Schuldzinsen, die aus einem korrekt durchgeführten Zwei- oder Mehr-Konten-Modell herrühren und deshalb betrieblich veranlaßt sind, abziehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Entnahme und Umschuldungsdarlehen ein zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang besteht (vgl. dazu auch das BFH-Urt. v. 4.3.1998,BStBl 1998 II S. 511). Insoweit sind die Tz. 8 und 9 des BMF-Schreibens v. 10.11.1993, BStBl 1993 I S. 930 (Anh. 16 I EStH 1997) nicht mehr anzuwenden.
Unverändert kommt ein Schuldzinsenabzug aber nicht in Betracht, wenn bzw. soweit
ein Darlehen tatsächlich der Finanzierung einer Entnahme dient, weil dem Betrieb keine ausreichenden entnahmefähigen Mittel zur Verfügung stehen;
[unter Abschn. B. I. 6. der Entscheidungsgründe des Beschlusses]
anstelle der Tilgung eines Privatdarlehens (mittels Entnahmen) und Neuaufnahme eines betrieblichen Darlehens lediglich eine Umschuldung durch Umwidmung (bilanzieller Ausweis des Privatdarlehens als Betriebsschuld) erfolgt.
[unter Abschn. B II 1. und 2. der Entscheidungsgründe des Beschlusses]
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