Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder wird Ziff. 3 des Bezugserl. v. 10. 9. 1996 S 3806 wie folgt gefaßt:
3. Der Schenker übernimmt die Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten oder für Reparaturmaßnahmen u. ä. an einem Grundstück bzw. Gebäude
3.1 Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten
Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung können auch auf Herstellungskosten für Um-, Aus- oder Anbauten an einem Grundstück bzw. einem Gebäude angewendet werden, wenn der Schenker solche Kosten ganz oder teilweise trägt (BFH-Urt. v. 13. 3. 1996,BStBl II S.
3.2 Kosten für Reparaturmaßnahmen u. ä.
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