Der BHF hat mit Urt. v. 20.3.2002 -
In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder bitten die OFDen, insoweit die Rechtsgrundsätze des BFH-Urt. v. 20.3.2002 - - nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
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