OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 12.12.2000
S 2256 - 49/St 32

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 12.12.2000 (S 2256 - 49/St 32) - DRsp Nr. 2008/81516

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 12.12.2000 - Aktenzeichen S 2256 - 49/St 32

DRsp Nr. 2008/81516

§ 23 EStG Verkauf von zum Privatvermögen eines Steuerpflichtigen gehörenden Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Bei der Ermittlung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Veräußerung von Wertpapieren - insbesondere Aktien - bittet die OFD, folgendes zu beachten:

I. Allgemeines zur Verwahrung von Wertpapieren

Bei der Verwahrung von Wertpapieren ist zwischen zwei Verwahrungsarten zu unterscheiden:

  • Sammelverwahrung (Girosammelverwahrung)

  • Sonderverwahrung (sogenannte „Streifbandverwahrung”)

Bei der Girosammelverwahrung verliert der Wertpapierinhaber das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird stattdessen Bruchteilseigentümer an allen Papieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§ 5 ff. Depotgesetz -DepotG-).