OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 13.08.2002
S 2400

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 13.08.2002 (S 2400) - DRsp Nr. 2008/85139

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 13.08.2002 - Aktenzeichen S 2400

DRsp Nr. 2008/85139

§ 43 EStG Abstandnahme vom Zinsabschlag auf inländische Kapitalerträge ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen und ihrer Mitglieder

Anlage: Nachweis des privilegierten Status

Das Auswärtige Amt teilte den Fremden Missionen im Einvernehmen mit dem BMF folgendes mit:

1. Amtliche Konten der ausländischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen unterliegen nicht dem Zinsabschlag, soweit sie für unmittelbare Belange der Tätigkeit der Missionen oder Vertretungen genutzt werden. Dies ergibt sich aus den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen.

2. Die beiden Wiener Übereinkommen enthalten jedoch keine Rechtsgrundlage für die Befreiung der Mitglieder diplomatischer Missionen undkonsularischer Vertretungen vom Zinsabschlag auf private inländische Kapitalerträge. Nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. d WÜD und Art. 49 Abs. 1 Buchst. d WÜK sind solche Einkünfte vom Steuerprivileg ausgenommen. Insoweit findet hier ausschließlich deutsches Steuerrecht wie folgt Anwendung: