Nach dem BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 (BStBl 1998 II S. 104) setzt die steuerbegünstigte Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers nach den §§ 16 Abs. 1, 34 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder entnommen werden. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören nach diesem Urteil im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind. Zweck der §§ 16 Abs. 1, 34 EStG ist es, eine „zusammengeballte” Realisierung der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven nicht dem ungemilderten Einkommensteuertarif zu unterwerfen.
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