Im BMF-Schreiben vom 08.05.2000 wird zu den rechtlichen Möglichkeiten der Landessportbünde nach der Neuordnung des Spendenrechts für die ihnen angeschlossenen Sportvereine Zuwendungsbestätigungen auszustellen und zu den haftungsrechtlichen Konsequenzen wie folgt Stellung genommen:
Die Landessportbünde können nach der Neuordnung des Spendenrechts nicht als sog. Durchlaufstelle für die ihnen angeschlossenen Sportvereine auftreten.
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