Nach dem Urteil des BFH vom 2. März 2000 (BStBl 2000 II S. 522) haben Eltern ab dem Folgemonat der Eheschließung des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Die Entscheidung des BFH hat wegen des einheitlichen Kindbegriffs nach § 32 i. V. m. § 63 EStG auch Bedeutung für den Kinderfreibetrag.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder sind die Rechtsgrundsätze dieses Urteils auf den Kinderfreibetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass daraus bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2000 für Eltern keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen sind.
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