Bei der Prüfung der schädlichen Auslandseinkünfte innerhalb eines Kalenderjahres sind sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkünfte mit einzubeziehen und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses. Für die Frage, ob wegen der Grenzen des § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt, sind die Einkünfte beider Ehegatten zusammenzurechnen.
Stichwort: | Steuerpflicht |
- Einkunftsgrenzen |
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