Zum 2. Januar 2002 ist mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl 2001 I S.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt Folgendes:
Die seit dem 1. Januar 2002 erzielten heilberuflichen Einkünfte von Podologinnen und Podologen, denen die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, stellen Einkünfte i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
Bei medizinischen Fußpflegerinnen und Fußpflegern sind erst die nach dem 31. Dezember 2002 erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen (§ 1 Satz 2 i.V.m. § 11 PodG).
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 01.10.2002, IV A 6 - S 2246 - 35/02, das im BStBl 2002 I S. 962 veröffentlicht ist.
Anmerkung der OFD München/Nürnberg
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