OFD Münster - Verfügung vom 01.03.2000
S 1988 - 100 - St 13 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 01.03.2000 (S 1988 - 100 - St 13 - 31) - DRsp Nr. 2008/81095

OFD Münster, Verfügung vom 01.03.2000 - Aktenzeichen S 1988 - 100 - St 13 - 31

DRsp Nr. 2008/81095

§§ 3 und 4 FördG Sonderabschreibungen gem. §§ 3 und 4 Fördergebietsgesetz

Inhalt:

  • Anwendung der Regelungen zu den §§ 3 und 4 FördG

  • Sonderabschreibungsvolumen

  • Behandlung der Investitionen, für die unterschiedliche Sonderabschreibungsvolumen gelten

  • Übergangsfälle 1998/1999

  • Bemessungsgrundlage bei Modernisierungsfällen i.S.d. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG Einheitliche und gesonderte Feststellung der Kaufpreisaufteilung

1. Anwendung der Regelungen zu den §§ 3 und 4 FördG

Hinsichtlich des Anwendungszeitraums der Sonderabschreibungsregelungen und der Änderung der AfA-Sätze gilt folgendes:

Begünstigt sind die Investitionen, die vor dem 01.01.1999 abgeschlossen wurden und Investitionen, die 1999 und später abgeschlossen wurden oder noch werden, soweit Anzahlungen auf Anschaffungskosten vor dem 01.01.1999 geleistet worden bzw. Teilherstellungskosten vor dem 01.01.1999 entstanden sind (§ 4 Abs. 2 S. 1 FördG).

(Zum Begriff „Abschluß einer Investition” vgl. Fin Min NRW mit Erlass vom 28.08.1991, EStGK NRW InvZulG 5, Rz. 55, 15, 17 - 19)

(Zu den Begriffen „Anzahlungen” und „Teilherstellungskosten” vgl. R 45 Abs. 5 u. 6 EStR)