Juristische Personen des öffentlichen Rechst (jPdöR) erbringen vielfach in unmittelbarem Zusammenhang insbesondere mit kulturellen und sportlichen Veranstaltungen aktive Werbeleistungen, die der Finanzierung dieser Veranstaltungen dienen.
Werden für die kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen keine Eintrittsgelder oder Teilnehmergebühren erhoben, so fehlt es mangels Einnahmeerzielungsabsicht an einem Betrieb gewerblicher Art (BgA). Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Veranstaltungen erbrachten aktiven Werbeleistungen der Kommune begründen unter den Voraussetzungen des § 4 KStG und R 6 KStR 2004 gegebenenfalls einen oder mehrere eigenständige BgA „Werbung/Sponsoring”.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung ist § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO nicht analog auf die Gewinnermittlung eines solchen BgA „Werbung/Sponsoring” anwendbar.
Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug i. H. v. 25 % der Einnahmen ist jedoch nicht zu beanstanden.
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